Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken nutzen zu wollen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen. Das hat der Bundesgerichtshof, BGH, erstmals entschieden. Begründet wird dies mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Vermieters. Im entschiedenen Fall machte der Ehemann einer Anwältin Eigenbedarf geltend, weil seine Frau die Wohnung als Kanzlei nutzen wollte. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters nicht gegen die Interessen des Mieters abzuwägen ist.

Die Belange des Mieters am Verbleib in der Wohnung finden aus- schließlich im Rahmen der sogenannten „Sozialklausel“ Berücksichtigung. Diese Entscheidung stärkt die Vermieterrechte deutlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Eigenbedarfskündigungen nur zulässig, wenn der Vermieter die Wohnung nicht nur zur Berufsausübung, sondern zumindest teilweise auch zum Wohnen benötigte. Die Entscheidung hat nicht nur für vermietende Freiberufler Bedeutung sondern auch für gewerbliche Vermieter von Wohnraum, die diesen zu anderen als Wohnzwecken benötigen (BGH, 26.09.2012, VIII ZR 330/11).