Immobilieneigentümer und die europäische Erbrechtsverordnung

Die europäischen Länder sind stärker miteinander verbunden, als es angesichts der Griechenlandkrise derzeit scheinen mag. Viele Bundesbürger haben Immobilieneigentum in einem Mitgliedsland erworben und nutzen es ganz selbstverständlich zum Beispiel als Arbeits- oder Ferienwohnsitz. Welche Konsequenzen damit verbunden sind, regelt die Europäische Erbrechtsverordnung, die ab 1. August 2015 auch Bundesbürger betrifft. Wer als Deutscher im EU-Ausland lebt oder eine Ferienimmobilie oder einen Zweitwohnsitz dort unterhält, muss sich auf Änderungen einstellen. Auf Erbschaften wurde bisher meist das Staatsangehörigkeitsprinzip angewendet. Künftig sollen grenzüberschreitende Erbfälle unter das Recht des Landes fallen, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Unser ausgeprägtes Ehegattenerbrecht gibt es in vielen Ländern nicht. Hat also ein deutscher Rentner auf Mallorca gelebt, gilt spanisches Erbrecht.

Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten – wie in Deutschland das Berliner Testament – wäre dort ungültig. Das ist auch in Frankreich und Italien so. In der Folge greift die gesetzliche Erbfolge des jeweiligen Landes, und die ist meist ebenfalls anders geregelt als in Deutschland. Betroffene sollten möglichst umgehend im Testament eine ausdrückliche Rechtswahl treffen, nach der auf das Testament deutsches Recht anzuwenden ist. Diese Möglichkeit wird von der Europäischen Erbrechtsverordnung ausdrücklich eingeräumt (Art. 22). Die Rechtswahl muss handschriftlich niedergelegt, eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein. Ausländische Behörden müssen die Rechtswahl anerkennen; ohne sie sind viele bestehende Testamente unwirksam. Dänemark, Irland und Großbritannien haben die Europäische Erbrechtsverordnung nicht übernommen und behalten ihr ursprüngliches Recht bei.