Bei einer Eigenbedarfskündigung ist es wichtig, diese richtig zu begründen.

Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters im Kündigungsschreiben anzugeben. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall dargelegt, wie die Begründung aussehen muss. Der Fall: Die Mieter bewohnten seit dem Jahr 1999 eine 158 Quadratmeter große Wohnung in Essen. 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung, seine Tochter, die bisher eine 80 Quadratmeter große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Mieter, um dort mit dem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung mit dem Hinweis, dass der Lebensgefährte der Tochter nicht namentlich genannt worden sei. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dies auch nicht notwendig war. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB stellt lediglich sicher, dass der Kündigungsgrund konkret genug ist, damit er von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dadurch soll es dem Mieter möglich sein, die Ablehnung der Kündigung auf den angegebenen Grund auszurichten, und dem Vermieter soll eine Auswechselung des Kündigungsgrundes verwehrt sein. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es deshalb, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat (BGH, 30.04.2014, VIII ZR 284/13).