In der Steuererklärung können Steuerzahler nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München nun auch Kosten, die durch das Schneeräumen oder die Straßenreinigung vor dem Haus entstehen, als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben (Az. VI R 56/12). Das ist die Umkehr der bisherigen Rechtsprechung, denn bisher haben die Finanzämter Kosten für Arbeiten außerhalb des eigenen Grundstückes nicht anerkannt. Eine Berliner Klägerin hatte moniert, dass sie die Kosten für die Schneereinigung nicht von der Steuer absetzen konnte, obwohl sie verpflichtet ist, öffentliche Wege vor dem Haus schnee- und eisfrei zu halten und sogar dafür haften muss, wenn jemand stürzt. In ihrer Steuererklärung machte sie 142,80 Euro geltend und stieß bei ihrem Finanzamt auf Widerstand.

Steuerzahler können kraft Gesetz von Arbeitslohn für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 4.000 Euro. Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haus-halts oder entsprechend Beschäftige erledigt werden. Nach Ansicht der höchsten Finanzrichter findet eine Dienstleistung innerhalb eines Haushaltes statt, wenn sie „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts“ geleistet wird und ein funktionaler Zusammenhang besteht. Die Grenzen des Haushalts sind nicht zwangsläufig identisch mit den Grundstücksgrenzen.