Eigentümergemeinschaft: Wenn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung eine Mobilfunksendeanlage auf dem Dach beschließen wollen, brauchen sie dazu die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Das hat der für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt. Aus dem allgemeinen Streit um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Die Einrichtung einer Mobilfunkanlage ist eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen, deren Rechte durch die Maßnahme über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden. Stimmt nur ein einzelner Eigentümer dagegen und ist in seinen Rechten betroffen, kommt der Beschluss nicht zustande (BGH, 24.012014, V ZR 48/13).